Hinweise zur Grundsteuerreform

I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Wir informieren Sie nachfolgend über geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können.

II. Steuererklärung - zeitlicher und tatsächlicher Ablauf

Allgemeines

Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, eine elektronische Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/das Finanzamt abzugeben, nicht an Ihre Gemeindeverwaltung.

Die elektronischen Formulare sind im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) bereitgestellt. Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl.

Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste – wie einen PC oder einen Internetzugang – oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.

Zur Abgabe der Steuererklärung sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks in Baden-Württemberg
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg
  • Bei Grundstücken in Baden-Württemberg, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.

Grundsteuer A

Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind im Januar 2023 versandt worden.

Um die Abgabe der Steuererklärung zu erleichtern, ist auf dieser Seite unter den Vordrucken eine Ausfüllanleitung veröffentlicht.

Die Ertragsmesszahl kann unter https://grundsteuer-a.landbw.de/#/(sidenav:menu) abgerufen werden.

Die Steuererklärung für die Grundsteuer A ist bis 31. März 2023 elektronisch abzugeben. Nach Ablauf der Frist folgt eine Erinnerung durch das Finanzamt.

Grundsteuer B

Die Steuererklärung für die Grundsteuer B war ab dem 1. Juli 2022 elektronisch abzugeben. Die Abgabefrist endete am 31. Januar 2023. Eine Abgabe der Grundsteuererklärung ist auch nach dem Fristende noch möglich. Voraussichtlich im ersten Quartal 2023 werden Erinnerungen des Finanzamtes an Eigentümer verschickt, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss deshalb nicht gestellt werden.

In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen. Informationen zu den Bodenrichtwerten der Gemeinde Mulfingen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter Bauen in der Rubrik Leben & Wohnen: https://mulfingen.de/leben-wohnen/bauen/bodenrichtwerte.html. Auch auf dem Portal BORIS-BW unter www.gutachterausschuesse-bw.de sind die Bodenrichtwerte in einer Karte zur Verfügung gestellt.

Die Muster-Vordrucke des Finanzamtes für die Grundsteuerwerterklärung samt Anlagen, sowie dazugehörige Anleitungen sind untenstehend zur Verfügung gestellt.

III. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuerbescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer

Für die Berechnung der Grundsteuer B werden die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.

Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt.

Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der in der Gemeinde Mulfingen im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden.

Die Gemeinde kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.

Diese Datenbasis wird der Gemeinde Mulfingen voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.

Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.

Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer infolgedessen neu regeln.

IV. Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de und auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer-dossier.

Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.