Möchten Sie ein privates Feuerwerk zünden, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. Die Genehmigung erhalten Sie nur für das Abrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk", alte Bezeichnung Klasse II). Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper dieser Kategorie ohne Genehmigung abbrennen.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:
Den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen Sie bitte mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Gemeindeverwaltung.
Angaben:
Antragsteller mit vollständiger Adresse
Verantwortlicher während des Feuerwerks (Geburtsdatum, Adresse, Mobiltelefonnr.)
Tag/Uhrzeit (spätestens bis 22.00 Uhr)
Anlass
Abrennort + Lageplan
Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 € erhoben. Diese kann mit Auflagen verbunden werden. Ob und welche Auflagen das sein können erfragen Sie bitte direkt bei der Gemeindeverwaltung. Nach Erteilung der Genehmigung können die Feuerwerkskörper der Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet erworben werden.
Das Feuerwerk kann durch einen Veranstalter mit entsprechendem Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz erfolgen. Anzeigepflicht besteht.
Hinweis:
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne Genehmigung im Zeitraum vom 02. Januar - 30. Januar eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die Feuerwerke werden im Mitteilungsblatt bekannt gegeben.