Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (z. B. Name, Anschrift) über Sie erteilt.
Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:
Adressbuchverlage
Presse, Rundfunk und Staatsministerium für Alters- und Ehejubiläen
Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen
die Bundeswehr
Voraussetzungen bei Beantragung einer Auskunftssperre wegen schutzwürdigem Interesse:
Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persöhnliche Freiheit oder andere ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.
Ablauf:
Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Hinweis:
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörde ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.
Nach Eintragung einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.
Sonstiges:
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.