Abbruch baulicher Anlagen
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Allgemeine Informationen
Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Anhang zur Landesbauordnung Baden-Württemberg handelt.
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden wenn es sich um ein
freistehendes Gebäude der
Gebäudeklasse 1
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder fortswirtschaftlich genutzte Gebäude
Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Anhang zur Landesbauordnung Baden-Württemberg handelt.
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden wenn es sich um ein
freistehendes Gebäude der
Gebäudeklasse 1
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder fortswirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 3
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7
Sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Verfahren:
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde prüft die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt sie dies dem Bauherren und leitet die Unterlagen an die zuständige Baurechtsbehörde weiter.
Außerdem führt die Gemeinde die Benachrichtigung der Angrenzer durch, wenn der Bauherr dies nicht schon selbst getan hat. Dann darf schon nach 2. Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen mit dem Abbruch begonnen werden. Ansonsten nach 1. Monat.
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7
Sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Verfahren:
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde prüft die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt sie dies dem Bauherren und leitet die Unterlagen an die zuständige Baurechtsbehörde weiter.
Außerdem führt die Gemeinde die Benachrichtigung der Angrenzer durch, wenn der Bauherr dies nicht schon selbst getan hat. Dann darf schon nach 2. Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen mit dem Abbruch begonnen werden. Ansonsten nach 1. Monat.
Notwendige Unterlagen
Antrag auf Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren
Übersichtslageplan mit Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer im Maßstab 1:500
die Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage
die Bestätigung des vom Bauherrn bestellten Fachunternehmer, dass er über die notwendingen Befähigungen zur Durchführung der Abbrucharbeiten verfügt, insbesonde über ausreichende Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie über ausreichende praktische Erfahrungen beim Abbruch baulicher Anlagen, sowie dass er über die für den Abbruch notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt
die Bestätigung des Bauherrn, dass er die für den Abbruch erforderlichen Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, beantragt hat.
Gebühren
Für die Eingangsbestätigung wird eine Gebühr von 0,5 vom Tausend der Abbruchkosten mindestens jedoch 25,00 € und für jeden zu benachrichtigenden Nachbarn 5,00 € mindestens jedoch 25,00 € von der Gemeinde erhoben. Von der Baurechtsbehörden werden keine Gebühren erhoben.