Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
Ablauf:
Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.
Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Gefängnis) eingetreten, ist allein die Anstaltsleitung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, wird der Sterbefall dem Standesamt von der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Frist:
Der Sterbefall muss dem Standesamt innerhalb von drei Werktagen angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
Hinweis:
Diese Urkunden brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit die Personenstandsregister, aus denen sie auszustellen wären, bei dem Standesamt geführt werden, bei dem der Sterbefall angezeigt wird. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).