Mit Urteil vom 10. März 2010 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wurden alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr verpflichtet. Bisher wurden die Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet. Dabei wurde unterstellt, dass die eingeleitete Abwassermenge etwa der Menge entspricht, die an Frischwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen wurde.
Die gesplittete Abwassergebühr teilt sich in einen Kostenanteil für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung auf. Die Schmutzwassergebühr orientiert sich an der bezogenen Frischwassermenge, die Niederschlagswassergebühr an der versiegelten Fläche des Grundstücks. Es erfolgt damit eine verursachergerechtere Kostenaufteilung der Abwasserbeseitigungskosten, jedoch keine zusätzliche Gebührenerhebung für die Beseitigung von Regenwasser.
In Zusammenarbeit mit dem Kreistiefbauamt Künzelsau wurden auf Basis der Luftbildflächenauswertung für jedes erfasste Grundstück ein zweiteiliger Erhebungsbogen, bestehend aus Kartenteil und tabellarischer Zusammenfassung, erstellt.
Bei verfahrensfreien Vorhaben bzw. weiteren baulichen Änderungen an einem Grundstück, die Auswirkungen auf die Niederschlagswassergebühr haben (z. B. weitere Überbauung, Versiegelung oder Entsieglung von Flächen, Einleiten von Niederschlagswasser in einen Regenwasser- oder Schmutzkanal sowie offene und geschlossene Gräben) ist jeder Grundstückseigentümer nach § 46 der Abwassersatzung der Gemeinde Mulfingen verpflichtet Änderungen unter Angabe des Zeitpunkts innerhalb eines Monates zu melden.
Gleiches gilt für den Anschluss von Zisternen oder bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse.