Die Grundsteuer unterteilt sich in:
Grundsteuer A: Betriebe der Land- und Fortwirtschaft und
Grundsteuer B: Grundstücke (bebaute und unbebaute)
Grundlage für die Grundsteuerberechnung ist das Grundsteuergesetz (GrStG) mit den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen sowie dem von der Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegten Hebesätze. Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid, in welchem der Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser wird mit dem jeweiligen Hebesatz, der jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgelegt wird, multipliziert.
Der Hebesatz der Grundsteuer in der Gemeinde Mulfingen beträgt für die Grundsteuer A 400 % und für die Grundsteuer B 350 %.
Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Beträge unter 15,00 € sind einmal im Jahr am 15. August fällig.
Beträge zwischen 15,00 € und 30,00 € sind je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August fällig.
Die Fälligkeit bei Jahreszahlern ist der 01. Juli.
Einen Grundsteuerbescheid erhalten Sie nur, wenn die Grundsteuer erstmalig festgesetzt wird oder sich bereits bekannt gegebene Steuerbeträge zu ändern.
Der erteilte Bescheid gilt– auch hinsichtlich der Fälligkeiten – so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht, d.h., dass die festgesetzten Beträge auch weiterhin zu den Fälligkeitstagen zu zahlen sind.
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat.
Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Andere vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der nicht berücksichtigt werden.